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   OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2018 - 13 B 184/18   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2018 - 13 B 184/18 (https://dejure.org/2018,11066)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27.03.2018 - 13 B 184/18 (https://dejure.org/2018,11066)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27. März 2018 - 13 B 184/18 (https://dejure.org/2018,11066)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf der Erteilung der Gemeinschaftslizenz für den gewerblichen Güterverkehr; Erfordernis der Zuverlässigkeit des Verkehrsunternehmers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf der Erteilung der Gemeinschaftslizenz für den gewerblichen Güterverkehr; Erfordernis der Zuverlässigkeit des Verkehrsunternehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2013 - 13 B 255/13

    Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Buchst. a) VO 1072/2009/EG und

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2018 - 13 B 184/18
    Hiernach ist eine Gemeinschaftslizenz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, auf Grund derer der Inhaber der Gemeinschaftslizenz die in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 genannten Voraussetzungen für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz nicht mehr erfüllt, wobei weder Art. 7 Abs. 2 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 noch die über § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GüKGrKabotageV entsprechend anwendbare Vorschrift des § 3 Abs. 5 Satz 2 GüKG bei Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen Raum für eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde über den Widerruf der Gemeinschaftslizenz lassen; vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2013 - 13 B 255/13 - juris, Rn. 7.

    vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2013 - 13 B 255/13 - juris, Rn. 11 - 15.

  • VG Düsseldorf, 04.07.2019 - 6 L 1288/19

    Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr

    Nach summarischer Prüfung nach Aktenlage war der Widerruf zu dem für die gerichtliche Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2013 - 13 B 255713 -, juris Rn. 11 und vom 27. März 2018 - 13 B 184/18 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 11 CS 11.37 -, juris Rn. 18, rechtlich nicht zu beanstanden.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2018 - 13 B 184/18 -, juris Rn. 3.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2013 - 13 B 255/13 -, juris Rn. 16 f. und vom 27. März 2018 - 13 B 184/18 -, juris Rn. 13.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2024 - 13 A 183/21
    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2018 - 13 B 184/18 -, juris, Rn. 3, und vom 12. April 2013 - 13 B 255/13 -, juris, Rn. 7 ff., m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 3. April 2023 - 11 ZB 22.930 -, GewArch 2023, 262 = juris, Rn. 15; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 6 L 1288/19 -, TranspR 2020, 378 = juris, Rn. 42.

    Die Klägerin hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2016 - 13 B 184/18 -, juris, Rn. 6 f., und vom 12. April 2013 - 13 B 255/13 -, juris, Rn. 11 f., m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 3. April 2023 - 11 ZB 22.930 -, GewArch 2023, 262 = juris, Rn. 14; siehe auch allgemein zum Widerruf einer gewerberechtlichen Genehmigung: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1996 - 11 B 53.96 -, juris, Rn. 4, das war hier am 18. November 2019 bei Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung, keine den vorgenannten Anforderungen genügenden Nachweis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit vorgelegt.

  • VGH Bayern, 03.04.2023 - 11 ZB 22.930

    Entzug der Gemeinschaftslizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr

    In diesem Fall ist die Entziehung zwingend, ohne dass der Behörde ein Ermessensspielraum zukäme (vgl. OVG NW, B.v. 27.3.2018 - 13 B 184/18 - juris Rn. 3; B.v. 12.4.2013 - 13 B 255/13 - juris Rn. 7; NdsOVG, B.v. 23.6.2016 - 7 ME 54/16 - juris Rn. 7).

    Allerdings bedarf es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht nur unerheblicher und vereinzelter Rechtsverstöße oder Gefährdungen (vgl. OVG NW, B.v. 27.3.2018 - 13 B 184/18 - juris Rn. 7; NdsOVG, B.v. 23.6.2016 - 7 ME 54/16 - juris Rn. 8; vgl. zu alldem auch BayVGH, B.v. 28.2.2018 - 11 CE 17.1056 - juris Rn. 16).

  • VG Gelsenkirchen, 18.11.2020 - 7 K 5200/19

    Widerruf Gemeinschaftslizenz grenzüberschreitender Güterkraftverkehr; Anhörung;

    "Der Widerruf der Gemeinschaftslizenz (Ziff. 1 der Ordnungsverfügung) ist nach summarischer Prüfung der Aktenlage in dem für die gerichtliche Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2013 - 13 B 255713 -, juris, Rdnr. 11 und vom 27. März 2018 - 13 B 184/18 -, juris, Rdnr. 6; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 11 CS 11.37 -, juris, Rdnr. 18, rechtlich nicht zu beanstanden.Er findet seine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 5 Satz 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG).

    Insoweit regelt § 2 Abs. 1 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Dezember 2011 (GBZugV), dass ein Unternehmer nur zuverlässig ist, wenn keine Tatsachen vorliegen, dass bei Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird (Nr. 1) oder bei dem Betrieb die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird (Nr. 2).Soweit die Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung vom 18. November 2019 darauf abstellt, dass der Verkehrsleiter der Antragstellerin, S. T. , "unter Bewertung aller Gesamtumstände" durch die beharrliche Nichtzahlung von Steuern und/ oder Sozialabgaben sowie die Nichtvorlage entsprechender Erklärungen zu erkennen gegeben habe, dass er auch zukünftig nicht gewillt oder wirtschaftlich in der Lage sein werde, den Steuer- und sozialabgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen (S. 3 der Verfügung), ist zunächst festzustellen, dass die von der Antragsgegnerin zur Begründung herangezogenen Tatsachen nach Aktenlage im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 11 CS 11.37 -, juris, Rdnr. 18 f.; OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2018 - 13 B 184/18 -, juris, Rdnr. 7; VG Köln, Beschluss vom 31. August 2012 - 18 L 1013/12 -, juris, Rdnr. 9, zu einem wesentlichen Teil nicht mehr dem aktuellen Sachstand entsprachen.Sie nimmt Bezug auf Zahlungsrückstände, die bei Erlass der Ordnungsverfügung unstreitig bereits nicht mehr bestanden.

  • VG Würzburg, 31.05.2023 - W 6 S 23.588

    Sofortverfahren, Widerruf der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr,

    Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Grundrechtsrelevanz, insbesondere im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG bedarf es für den Widerruf allerdings nicht nur unerheblicher und vereinzelter Rechtsverstöße oder Gefährdungen (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2023 - 11 ZB 22.930 - juris Rn. 17; OVG NW, B.v. 27.3.2018 - 13 B 184/18 - juris Rn. 7; NdsOVG, B.v. 23.6.2016 - 7 ME 54/16 - juris Rn. 8; jeweils zur vergleichbaren Situation des Entzugs einer Gemeinschaftslizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr).
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